AGB's

§ 1 Unterschriften

 

 

 Die besonderen Vereinbarungen sowie alle aushängenden allg. Geschäftsbedingungen sind Gegenstand des Vertrages. Die Unterzeichner
 haften persönlich für die Einhaltung des Vertrages. Als Gerichtsstand wird Wittenberg vereinbart. Mit der Unterzeichnung des Vertrages
 erkennen beide Unterzeichner alle Bestimmungen dieses Vertrages vollinhaltlich an.

§ 2 Kundenschutz
 Beide Vertragspartner verpflichten sich bezüglich Honorarhöhe, Auftragslage… zur absoluten Verschwiegenheit. Jede Veranstaltung
 bei dem Veranstalter oder sich durch diese Buchung ergebene Folgeengagements ausschließlich über FRANK Event.

 

§ 3 Steuern und Abgaben

 

 

 Der Dienstleister ist für die Einhaltung der durch diesen Vertrag entstehenden gesetzlichen Verpflichtungen infolge des umseitig

 genannten Einkommens selbst verantwortlich. FRANK Event unterliegt der Kleinunternehmerschaft – Steuerfrei gem. § 19 UStG.

 

 

 

 

§ 4 Veranstaltung

 

 

 Der VP 2 hat sich spätestens 30 Minuten vor Auftrittsbeginn beim Veranstalter vorzustellen, um sich über Einzelheiten seines Programms

 und die der Veranstaltung auszutauschen. Künstlerischen Weisungen unterliegt der VP 2 nicht. Catering für mind. 2 Personen im normalen

 Umfang – frei! Verlängert sich die Veranstaltung, werden pro angefangene Stunde 49,00 € berechnet.

 

 

 

 

§ 5 Urheberrechte

 

 

 Weder der Veranstalter noch andere Personen dürfen ohne schriftliche Zustimmung des VP 2 Mitschnitte auf  Ton-u. Bild-

 trägern vornehmen. Der VP 2 gibt komprimierte Musikdateien von einem Datenträger wieder. Der VP 1 unterliegt den gesetzlichen

 Bestimmungen der GEMA.

 

 

 

 

§ 6 Haftung

 

 

 

 Für Beschädigungen oder Verluste von Gegenständen und Garderobe, die während der Vorbereitung, des Verlaufs oder der

 Nachbereitung der Veranstaltung durch unachtsames oder böswilliges Verhaltens des Veranstalters, seiner Mitarbeiter oder seiner Gäste
 entstehen, haftet die Haftpflichtversicherung des Verursachers.

 

 

 

 

§ 7 Vertragsverletzungen

 

 

 Verletzt einer der Vertragspartner schuldhaft Verpflichtungen aus diesem Vertrag, so hat er dem anderen VP eine Konventional-

 strafe in Höhe des vertraglich festgelegten Honorars zu zahlen. Bei höherer Gewalt im Sinne § 275 BGB entfällt die

 Konventionalstrafe. Schadenersatzansprüche bleiben davon unberührt.

 

 

 

 

§ 8 Kündigung

 

 

 Die Kündigung des Vertrages ist, wenn nicht anders vereinbart, nur mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat möglich. VP 2 behält sich eine

 fristlose Kündigung vor, wenn sich dies aus dringenden org. Gründen im Zusammenhang mit dem Gesamt-Management erforderlich macht.

 Bei unvorhersehbaren Ereignissen (z.B. Krankheit, Unfall, Autopanne o.ä.) ist der VP 2 verpflichtet den Schaden gering zu halten und den

 Nachweis zu erbringen, dass er alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um den Veranstalter zu informieren. Ein Honoraranspruch

 besteht in diesem Falle nicht. Bei einer Kündigung durch VP 1 nach Ablauf der Kündigungsfrist sind folgende Ausfallhonorare fällig :

 Schriftliche Absage 30 - 21 Tage vor der Veranstaltung : 50% des vereinbarten Honorars.

 Schriftliche Absage 20 - 8 Tage vor der Veranstaltung : 75% des vereinbarten Honorars – darunter 100% des vereinbarten Honorars.


§ 9 Salvatoresche Klausel

 Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages anfechtbar oder unwirksam, so wird die Gültigkeit dieses Vertrages nicht berührt.