§ 1 Unterschriften |
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Die besonderen Vereinbarungen sowie alle aushängenden allg. Geschäftsbedingungen sind Gegenstand des Vertrages. Die Unterzeichner
haften persönlich für die Einhaltung des Vertrages. Als Gerichtsstand wird Wittenberg vereinbart. Mit der Unterzeichnung des Vertrages
erkennen beide Unterzeichner alle Bestimmungen dieses Vertrages vollinhaltlich an.
§ 2 Kundenschutz
Beide Vertragspartner verpflichten sich bezüglich Honorarhöhe, Auftragslage… zur absoluten Verschwiegenheit. Jede Veranstaltung
bei dem Veranstalter oder sich durch diese Buchung ergebene Folgeengagements ausschließlich über FRANK Event. |
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§ 3 Steuern und Abgaben |
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Der Dienstleister ist für die Einhaltung der durch diesen Vertrag entstehenden gesetzlichen Verpflichtungen infolge des umseitig |
genannten Einkommens selbst verantwortlich. FRANK Event unterliegt der Kleinunternehmerschaft – Steuerfrei gem. § 19 UStG. |
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§ 4 Veranstaltung |
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Der VP 2 hat sich spätestens 30 Minuten vor Auftrittsbeginn beim Veranstalter vorzustellen, um sich über Einzelheiten seines Programms |
und die der Veranstaltung auszutauschen. Künstlerischen Weisungen unterliegt der VP 2 nicht. Catering für mind. 2 Personen im normalen |
Umfang – frei! Verlängert sich die Veranstaltung, werden pro angefangene Stunde 49,00 € berechnet. |
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§ 5 Urheberrechte |
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Weder der Veranstalter noch andere Personen dürfen ohne schriftliche Zustimmung des VP 2 Mitschnitte auf Ton-u. Bild- |
trägern vornehmen. Der VP 2 gibt komprimierte Musikdateien von einem Datenträger wieder. Der VP 1 unterliegt den gesetzlichen |
Bestimmungen der GEMA. |
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§ 6 Haftung |
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Für Beschädigungen oder Verluste von Gegenständen und Garderobe, die während der Vorbereitung, des Verlaufs oder der |
Nachbereitung der Veranstaltung durch unachtsames oder böswilliges Verhaltens des Veranstalters, seiner Mitarbeiter oder seiner Gäste
entstehen, haftet die Haftpflichtversicherung des Verursachers. |
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§ 7 Vertragsverletzungen |
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Verletzt einer der Vertragspartner schuldhaft Verpflichtungen aus diesem Vertrag, so hat er dem anderen VP eine Konventional- |
strafe in Höhe des vertraglich festgelegten Honorars zu zahlen. Bei höherer Gewalt im Sinne § 275 BGB entfällt die |
Konventionalstrafe. Schadenersatzansprüche bleiben davon unberührt. |
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§ 8 Kündigung |
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Die Kündigung des Vertrages ist, wenn nicht anders vereinbart, nur mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat möglich. VP 2 behält sich eine |
fristlose Kündigung vor, wenn sich dies aus dringenden org. Gründen im Zusammenhang mit dem Gesamt-Management erforderlich macht. |
Bei unvorhersehbaren Ereignissen (z.B. Krankheit, Unfall, Autopanne o.ä.) ist der VP 2 verpflichtet den Schaden gering zu halten und den |
Nachweis zu erbringen, dass er alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um den Veranstalter zu informieren. Ein Honoraranspruch |
besteht in diesem Falle nicht. Bei einer Kündigung durch VP 1 nach Ablauf der Kündigungsfrist sind folgende Ausfallhonorare fällig : |
Schriftliche Absage 30 - 21 Tage vor der Veranstaltung : 50% des vereinbarten Honorars. |
Schriftliche Absage 20 - 8 Tage vor der Veranstaltung : 75% des vereinbarten Honorars – darunter 100% des vereinbarten Honorars. |
§ 9 Salvatoresche Klausel
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Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages anfechtbar oder unwirksam, so wird die Gültigkeit dieses Vertrages nicht berührt. |